Satzung
SATZUNG
des"Verein zur Förderung des Naturschutzes an der Mühlenau und Umgebung e. V."
(Vereinsregister Amtsgericht Plön V.R.:640,vom 13,,02.1989)
§1
Name:
(1) Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung des Naturschutzes an der Mühlenau und Umgebung e. V. "
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwartbuck.
(3) Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz beim Vorsitzenden.
(4) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
(5) Die Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt.
§2
Zweck:
(1) Der Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes im Bereich des Mühlenautales vom Selenter See bis zur Mündung In die Ostsee.
- die Durchführung von Informationsveranstaltungen über Naturschutz
- Pflege, Pacht und Kauf von Grundstücken für Naturschutzzwecke
- Durchführung und Förderung von biotopgestaltenden und biotopschützenden Maßnahmen
- Durchführung und Förderung von ökologischen Untersuchungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
§§ 51 ff Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Zur Durchführung des Vereinszweckes errichtet und unterhält der Verein eine Geschäftsstelle.
(6) Der Verein darf zur Verwirklichung seines Zweckes keine Kredite aufnehmen oder ähnliche Verpflichtungen eingehen.
§3
Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
(1) Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen Rechts und des bürgerlichen Rechts werden, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben. Aufnahmeanträge sind vom Vorstand auf die Vorraussetzung zur Mitgliedschaft zu prüfen und zu genehmigen, sowie darüber der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Öffentlichrechtliche Einrichtungen geben Zuwendungen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushalte.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem 1/4 Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres. Aus wichtigem Grunde kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausgleich gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen, die sie für den Verein erbracht haben.
§4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtvorstand
3. Der geschäftsführende Vorstand
4. Der erweiterte Vorstand
§5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich im 1. Quartal zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung muss durch den geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(2) Der Gesamtvorstand kann daneben außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss die Einberufung vornehmen, wenn
a) der Gesamtvorstand es mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen hat oder
b) mindestens 25% der Mitglieder dieses unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Tagesordnung verlangt.
Für die Einladung gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
(4) Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende. Ist er verhindert, nimmt der 2. Vorsitzende sein Amt wahr.
(5) Gäste können zur Mitgliederversammlung zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit nach Wiederholung das Los. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder die ihren Beitrag entrichtet haben.
(7) Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Die Auflösung des Vereins beschließt nur die für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(9) Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder zum Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(10) Gewählt wird durch Handzeichen. Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei
Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu unterschreiben ist.
§6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen, unabhängig von weiteren Befugnissen:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes
2. Entgegennahme des Kassenberichts und Bericht des Kassenprüfers
3. Entlastung des Kassierers
4. Entlastung des Gesamtvorstandes
5. Durchführung von Wahlen
a) geschäftsführender Vorstand zweijährlich
b) Kassenprüfer jedes Jahr
6. Bestätigung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
7. Beratung und Genehmigung des Arbeitsprogramms und des Wirtschaftsplanes
8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
9. Satzungsänderungen
10. Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
11. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
12. Auflösung des Vereins
§7
Gesamtvorstand
(1) Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §8
b) Vertreter der in den Verein eingetretenen Gemeinden.
Die in den Verein eingetretenen Gemeinden des Mühlenautales sollen im Gesamtvorstand mit je einem Vorstandsmitglied vertreten sein. Den Gemeinden gebührt es, diese Vertreter vorschlagen.
(2) Es ist Aufgabe des Gesamtvorstandes, die Ziele und wirtschaftlichen Belange des Vereins zu fördern, zu vertreten und zu überwachen.'
(3) Der Gesamtvorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn 3/4 des Gesamtvorstandes anwesend sind.
(4) Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.
Es ist von dem leitenden Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
§8
Geschäftsführender Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftwart
Biotopwart
(2) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus. Mit der Tätigkeit verbundene Auslagen können erstattet werden.
(4) Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB
Die Vertretung des Vereins wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden mit dem Kassierer vorgenommen. Ist einer von Beiden verhindert, so vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
§9
Erweiterter Vorstand
Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins als Beisitzer berufen. Ihre Aufgabe ist es, den geschäftsführenden Vorstand zu unterstützen.
Die Beisitzer haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Vorstandsmitglieder. Ihre Berufung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§10
Kassenprüfung
(1) Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen und zwar vor der Jahreshauptversammlung.
(2) Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand angehören.
§11
Vereinsvermögen, Steuervergünstigung
(1) Der Verein darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundene Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckrücklage), die durch §2 der Satzung bestimmt sind.
(2) Beschlüsse, durch welche eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmungen nachträglich geändert, ergänzt, in der Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird, sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen und dürfen erst nach Einwilligung oder. nach Vorschlag des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei sonstigem Verlust der Rechtsfähigkeit wird das Vermögen des Vereins, dem im Gesamtvorstand vertretenen Gemeinden, die bis zur Auflösung oder Aufhebung Mitglied des Vereins waren, zu gleichen Teilen mit der Verpflichtung zugeteilt, es zu Zwecken des Naturschutzes zu verwenden. Weitere Mitglieder erhalten in diesem Fall weder Kapitalleistungen noch Sachleistungen.
Vereinskonto:
Raiffeisenbank im Kreis Plön, Lütjenburg
Konto: 69655,
BLZ: 210 64045
Satzungsänderungen wurden auf der Jahreshauptversammlung am 30.03.2007 einstimmug beschlossen.
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